Ehevertrag
Sind beide Ehegatten berufstätig und besteht kein Kinderwunsch, bestehen nach
dem OLG München bei Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und
Versorgungsausgleich in Verbindung mit einer Gütertrennung keine
rechtlichen Bedenken.
Ist nur ein Ehegatte berufstätig und gut verdienend, der andere Ehegatte mit
der Haushaltsführung und Kinderbetreuung betraut, besteht die
Gefahr, daß ein Ehevertrag, nach dem auf nachehelichen Unterhalt
(außer Betreuungsunterhalt) verzichtet wird, als unwirksam
betrachtet wird.
Wird in einem Ehevertrag vor Eheschließung lediglich Gütertrennung
vereinbart, soll der Ehevertrag auch dann gültig sein, wenn die
Gütertrennung vereinbart wurde, als die künftige Ehegattin
bereits schwanger war.
Ein Ehevertrag
mit Beteiligung einer Ehefrau, die schwanger ist, kann sittenwidrig
sein, wenn neben der Gütertrennung die Ehefrau auf weitere
Ansprüche verzichtet (z.B. auf Unterhalt außer den
Betreuungsunterhalt, Versorgungsausgleich).
Ein Ehevertrag
ist nicht deshalb unwirksam, weil er schon in Scheidungsabsicht
abgeschlossen wurde.
Unterhalt
Zu unterscheiden ist zwischen verschiedenen Arten von Unterhalt. Am
geläufigsten sind der Trennungsunterhalt, der nacheheliche
Unterhalt und der Kindesunterhalt.
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.01.2008 das Unterhaltsrecht teilweise neu geregelt. Insoweit sind Informationen im Internet zu Unterhaltsansprüchen derzeit besonders auf deren Aktualität hin zu prüfen. Das sebe gilt für entsprechend zitierte Urteile. Die nachfolgend genannten Urteile betreffen Sachverhalte, die nicht nach den neuen gesetzlichen Regelungen zu beurteilen waren. Die Urteile können deshalb nur bedingt bei der Prüfung der aktuellen rechtlichen Situation herangezogen werden.
Vor der Trennung besteht für den Ehegatten Anspruch auf
Familienunterhalt, ab dem
Zeitpunkt der Trennung Anspruch auf
Trennungsunterhalt und ab
der Scheidung Anspruch auf nachehelichen
Unterhalt. Bezüglich dem Kindesunterhalt
gibt es keine solche
zeitliche Differenzierung. Der Trennungsunterhalt ist nicht mit dem
Familienunterhalt identisch.
Eine einstweilige Anordnung zur Zahlung von Unterhalt
(Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt) tritt
erst durch
ein rechtskräftiges Leistungsurteil außer Kraft (OLG
Karlsruhe, Beschluß vom 27.11.2003 - 2 UF 102/03)
Leben Ehepartner mehr als zehn Jahre räumlich getrennt und hatte
während dieser Zeit jeder Ehepartner sein Auskommen, besteht bei
gleichbleibenden Einkommensverhältnissen nach Einreichung des
Antrages auf Scheidung grundsätzlich kein Anspruch auf
Trennungsunterhalt (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 12.09.2003 - 2 WF
283/03).
Besteht für den unterhaltsberechtigten Ehegatten wegen
Kindesbetreuung keine Erwerbsobliegenheit, sind dennoch erzielte
Einkünfte aus Berufstätigkeit abzüglich eines
Bonusbetrags in Abzug zu bringen.
Zur Berechnung des Anspruches auf Unterhalt vergleiche auch die
unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in
Süddeutschland (Süddeutsche Leitlinien der Familiensenate der
Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg,
Stuttgart und Zweibrücken) bzw. die Düsseldorfer Tabelle (aktueller Stand: 01.01.2008).
Beide Quellen geben Hinweise zur Berechnung des Anspruches auf
Unterhalt (z.B. Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt) und finden breite
Anwendung im Familienrecht. Dort werden für die Frage der
Unterhaltsberechnung auch Grundsätze festgelegt, wie der
Wohnvorteil (Wohnwert), Sozialleistungen, geldwerte Zuwendungen,
Kindergeld, Hauhaltsführung für einen Dritten, freiwillige
Zuwendungen Dritter oder fiktives Einkommen im Rahmen vom Einkommen zu
berücksichtigen sind.Über das sogenannte bereinigte Einkommen
kann dann anhand der eingearbeiteten Tabelle der Unterhaltsanspruch
für das Kind oder die Kinder abgelesen werden, und zwar unterteilt
nach der entsprechenden Einkommensstufe und Alterstufe. Die Tabellen
sind ergänzt hinsichtlich der Verrechnung von Kindergeld im
Zusammenhang der Berechnung von Kindesunterhalt und dem Regelsatz. Es
gibt auch Berechnungsbeispiele bezüglich einer
Unterhaltsberechnung bei nicht ausreichender Leistungsfähigkeit
(Mangelfall) unter Beachtung von notwendigem oder angemessenem
Selbstbehalt. Die Tabellenwerte der Düsseldorfer Tabelle und der
Süddeutschen Leitlinien bezüglich Kindesunterhalt werden
regelmäßig angepaßt. Die Ausführungen zum
Ehegattenunterhalt legen die Ermittlung von Unterhaltsbedarf,
Bedürftigkeit und Erwerbsobliegenheit dar.
Dem Unterhaltsschuldner muß bei der Ermittlung der Höhe des
zu leistenden Unterhalt ein Selbstbehalt verbleiben. Je nach Art dem
Unterhaltsanspruch ist zu unterscheiden zwischen: notwendiger
Selbstbehalt, angemessener Selbstbehalt, billiger Selbstbehalt.
Für Eltern gilt gegenüber minderjährigen oder diesen
gleichgestellten Kindern der notwendige Selbstbehalt als unterste
Grenze der Inanspruchnahme. Gegenüber Ehegatten gilt
grundsätzlich der eheangemessene Selbsbehalt. Über die
jeweilige aktuelle Höhe des Selbstbehalt sowie weitere
Einzelheiten geben die Düsseldorfer Tabelle bzw. die
Süddeutschen Leitlinien Auskunft.
Zur
Abänderungsklage gegen das Kind ab Volljährigkeit vgl. OLG
Brandenburg, Urteil vom 14.01.2003 - 10 UF 302/01
Ist der Kindesunterhalt in einer
Jugendamtsurkunde tituliert, kann auch Abänderung begehrt werden,
wenn der titulierte Unterhalt materiell-rechtlich nicht mehr geschuldet
ist (OLG Nürnberg, Beschluß v. 14.10.2003 - 10 WF 3007/03)
Die Vorauspfändung von Kontoguthaben
(Zwangsvollstreckung) für künftig fällig werdende
Unterhaltsansprüche (z.B. Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt,
nachehelichen Ehegattenunterhalt) ist zulässig (vgl. BGH
Beschluß v. 31.10.2003 - IXa ZB 200/03).
Die Änderungen durch das neue Unterhaltsrecht werden noch in Kürze ausführlicher eingearbeitet. Insbesondere haben sich geändert die Rangfolge der Unterhaltsgläubiger, die grundsätzliche Dauer von nun drei Jahren bezüglich des Anspruches auf Betreuungsunterhalt, unabhängig davon, ob es sich um die Betreuung eines gemeinsamen ehelichen oder gemeinsam nichtehelichen Kindes handelt.Der nacheheliche Unterhaltsanspruch kann ganz oder teilweise entfallen, wenn der Ehegatte auf eine angemessene Arbeit verwiesen werden kann. Eine ab dem 01.01.2008 aber vor der Scheidung getroffene Unterhaltsvereinbarung ist notariell zu beurkunden, damit diese wirksam ist, oder alternativ im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor Gericht zu protokollieren. Das Kindergeld wird anders berücksichtigt und der Mindestbedarf des Kindes wurde gesetzlich verankert, was in der Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2008 eingearbeitet ist.
gemeinsames Sorgerecht
Die Beibehaltung
der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der
Trennung oder Scheidung von bei der Geburt des Kindes verheirateter Eltern ist inzwischen
gesetzliche Ausgangslage, es besteht im Gegensatz zu früher seit
dem
Kindschaftsreformgesetz kein Zwang mehr, im Falle eines
Scheidungsverfahrens (Scheidung) die elterliche Sorge (Sorgerecht) zu
regeln. Das gilt auch für Eltern, die bei der Geburt nicht
miteinander
verheiratet waren, aber eine entsprechende Sorgeerklärung im Sinne
von
§ 1626a I Ziff. 1 BGB abgegeben haben.
Auch wenn im Falle
einer Trennung bzw. Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge
(Sorgerecht) beibehalten wird, ist häufig das Umgangsrecht noch
immer
ein Streitpunkt. Zum Umgangsrecht gehören auch Briefkontakt und
Telefonkontakt. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem
Elternteil. Dieser Anspruch auf Umgang stellt einen gerichtlich
durchsetzbaren Anspruch des Kindes dar. Demgegenüber hat jeder
Elternteil die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Schließlich hat
aber
auch jeder Elternteil die Berechtigung zum Umgang mit seinem Kind. Es
kommt dabei nicht darauf an, wer die elterliche Sorge (Sorgerecht)
innehat. Eine Einschränkung oder ein Ausschluß vom
Umgangsrecht ist nur
möglich, soweit dieses dem Wohl des Kindes dient. Das Umgangsrecht
darf
dementsprechend für längere Zeit nur ausgeschlossen werden,
wenn
anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Die
planmäßige
Umgangsvereitelung kann
auch zu einer zeitweiligen Verwirkung des
Anspruchs auf Geschiedenenunterhalt führen. (OLG München
FamRZ 1997,
1160; OLG München FamRZ 1998, 750)
Durch das
Kindschaftreformgesetz haben nun auch andere Personen ein Umgangsrecht
(Großeltern, Geschwister, Ehegatten oder frühere Ehegatten
eines
Elternteils oder Personen, bei denen das Kind längere Zeit in
Familienpflege war). Das Umgangsrecht ist ebenfalls einklagbar, wobei
allerdings das Recht nur besteht, wenn dieser Umgang dem Wohl des
Kindes dient, was anders als bei den leiblichen Eltern positiv
nachzuweisen ist.
Als Teil der
Personensorge kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht
durch eine
gerichtliche Entscheidung übertragen werden, ohne das Sorgerecht
insgesamt übertragen wird.
Wird das
Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil übertragen, um mit
den Kindern ins Ausland zu ziehen, läßt das Kindeswohl es
geboten erscheinen, zugleich mit der Entscheidung über das
Aufenthaltsbestimmungsrecht sicherzustellen, daß ein
regelmäßiger Kontakt mit dem anderen Elternteil und den
Kindern gewährleistet ist (BVerfG, Beschluß vom 02.08.2003 -
1 BvR 153/03).
Wechselt für
ein unterhaltsberechtigtes Kind die elterliche Sorge, ist der
frühere Sorgerechtsinhaber auch für einen
Unterhaltsrückstand nicht mehr aktivlegitimiert. Gegen die weitere
Vollstreckung kann Vollstreckungsgegenklage erhoben werden (OLG
Nürnberg, Beschluß vom 30.05.2001 - 10 WF 1851/01).
Durch eine derzeit noch in der Planung befindliche Gesetzesänderung soll künftig den Vätern erleichtert werden, die Vaterschaft feststellen zu lassen.
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