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Thomas Richter

IHR ANWALT FÜR FAMILIENRECHT

 

Familienrecht


Ehevertrag

Sind beide Ehegatten berufstätig und besteht kein Kinderwunsch, bestehen nach dem OLG München bei Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich in Verbindung mit einer Gütertrennung keine rechtlichen Bedenken.

Ist nur ein Ehegatte berufstätig und gut verdienend, der andere Ehegatte mit der Haushaltsführung und Kinderbetreuung betraut, besteht die Gefahr, daß ein Ehevertrag, nach dem auf nachehelichen Unterhalt (außer Betreuungsunterhalt) verzichtet wird, als unwirksam betrachtet wird.

Wird in einem Ehevertrag vor Eheschließung lediglich Gütertrennung vereinbart, soll der Ehevertrag auch dann gültig sein, wenn die Gütertrennung vereinbart wurde, als die künftige Ehegattin bereits schwanger war.

Ein Ehevertrag mit Beteiligung einer Ehefrau, die schwanger ist, kann sittenwidrig sein, wenn neben der Gütertrennung die Ehefrau auf weitere Ansprüche verzichtet (z.B. auf Unterhalt außer den Betreuungsunterhalt, Versorgungsausgleich).

Ein Ehevertrag ist nicht deshalb unwirksam, weil er schon in Scheidungsabsicht abgeschlossen wurde.

Unterhalt

Zu unterscheiden ist zwischen verschiedenen Arten von Unterhalt. Am geläufigsten sind der Trennungsunterhalt, der nacheheliche Unterhalt und der Kindesunterhalt.

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.01.2008 das Unterhaltsrecht teilweise neu geregelt. Insoweit sind Informationen im Internet zu Unterhaltsansprüchen derzeit besonders auf deren Aktualität hin zu prüfen. Das sebe gilt für entsprechend zitierte Urteile. Die nachfolgend genannten Urteile betreffen Sachverhalte, die nicht nach den neuen gesetzlichen Regelungen zu beurteilen waren. Die Urteile können deshalb nur bedingt bei der Prüfung der aktuellen rechtlichen Situation herangezogen werden.

Vor der Trennung besteht für den Ehegatten Anspruch auf Familienunterhalt, ab dem Zeitpunkt der Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt und ab der Scheidung Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Bezüglich dem Kindesunterhalt gibt es keine solche zeitliche Differenzierung. Der Trennungsunterhalt ist nicht mit dem Familienunterhalt identisch.

Eine einstweilige Anordnung zur Zahlung von Unterhalt (Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt) tritt erst durch ein rechtskräftiges Leistungsurteil außer Kraft (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27.11.2003 - 2 UF 102/03)

Leben Ehepartner mehr als zehn Jahre räumlich getrennt und hatte während dieser Zeit jeder Ehepartner sein Auskommen, besteht bei gleichbleibenden Einkommensverhältnissen nach Einreichung des Antrages auf Scheidung grundsätzlich kein Anspruch auf Trennungsunterhalt (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 12.09.2003 - 2 WF 283/03).

Besteht für den unterhaltsberechtigten Ehegatten wegen Kindesbetreuung keine Erwerbsobliegenheit, sind dennoch erzielte Einkünfte aus Berufstätigkeit abzüglich eines Bonusbetrags in Abzug zu bringen.

Zur Berechnung des Anspruches auf Unterhalt vergleiche auch die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (Süddeutsche Leitlinien der Familiensenate der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken) bzw. die Düsseldorfer Tabelle (aktueller Stand: 01.01.2008). Beide Quellen geben Hinweise zur Berechnung des Anspruches auf Unterhalt (z.B. Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt) und finden breite Anwendung im Familienrecht. Dort werden für die Frage der Unterhaltsberechnung auch Grundsätze festgelegt, wie der Wohnvorteil (Wohnwert), Sozialleistungen, geldwerte Zuwendungen, Kindergeld, Hauhaltsführung für einen Dritten, freiwillige Zuwendungen Dritter oder fiktives Einkommen im Rahmen vom Einkommen zu berücksichtigen sind.Über das sogenannte bereinigte Einkommen kann dann anhand der eingearbeiteten Tabelle der Unterhaltsanspruch für das Kind oder die Kinder abgelesen werden, und zwar unterteilt nach der entsprechenden Einkommensstufe und Alterstufe. Die Tabellen sind ergänzt hinsichtlich der Verrechnung von Kindergeld im Zusammenhang der Berechnung von Kindesunterhalt und dem Regelsatz. Es gibt auch Berechnungsbeispiele bezüglich einer Unterhaltsberechnung bei nicht ausreichender Leistungsfähigkeit (Mangelfall) unter Beachtung von notwendigem oder angemessenem Selbstbehalt. Die Tabellenwerte der Düsseldorfer Tabelle und der Süddeutschen Leitlinien bezüglich Kindesunterhalt werden regelmäßig angepaßt. Die Ausführungen zum Ehegattenunterhalt legen die Ermittlung von Unterhaltsbedarf, Bedürftigkeit und Erwerbsobliegenheit dar.

Dem Unterhaltsschuldner muß bei der Ermittlung der Höhe des zu leistenden Unterhalt ein Selbstbehalt verbleiben. Je nach Art dem Unterhaltsanspruch ist zu unterscheiden zwischen: notwendiger Selbstbehalt, angemessener Selbstbehalt, billiger Selbstbehalt. Für Eltern gilt gegenüber minderjährigen oder diesen gleichgestellten Kindern der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme. Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der eheangemessene Selbsbehalt. Über die jeweilige aktuelle Höhe des Selbstbehalt sowie weitere Einzelheiten geben die Düsseldorfer Tabelle bzw. die Süddeutschen Leitlinien Auskunft.

Zur Abänderungsklage gegen das Kind ab Volljährigkeit vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2003 - 10 UF 302/01

Ist der Kindesunterhalt in einer Jugendamtsurkunde tituliert, kann auch Abänderung begehrt werden, wenn der titulierte Unterhalt materiell-rechtlich nicht mehr geschuldet ist (OLG Nürnberg, Beschluß v. 14.10.2003 - 10 WF 3007/03)

Die Vorauspfändung von Kontoguthaben (Zwangsvollstreckung) für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche (z.B. Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelichen Ehegattenunterhalt) ist zulässig (vgl. BGH Beschluß v. 31.10.2003 - IXa ZB 200/03).

Die Änderungen durch das neue Unterhaltsrecht werden noch in Kürze ausführlicher eingearbeitet. Insbesondere haben sich geändert die Rangfolge der Unterhaltsgläubiger, die grundsätzliche Dauer von nun drei Jahren bezüglich des Anspruches auf Betreuungsunterhalt, unabhängig davon, ob es sich um die Betreuung eines gemeinsamen ehelichen oder gemeinsam nichtehelichen Kindes handelt.Der nacheheliche Unterhaltsanspruch kann ganz oder teilweise entfallen, wenn der Ehegatte auf eine angemessene Arbeit verwiesen werden kann. Eine ab dem 01.01.2008 aber vor der Scheidung getroffene Unterhaltsvereinbarung ist notariell zu beurkunden, damit diese wirksam ist, oder alternativ im Rahmen des Scheidungsverfahrens vor Gericht zu protokollieren. Das Kindergeld wird anders berücksichtigt und der Mindestbedarf des Kindes wurde gesetzlich verankert, was in der Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2008 eingearbeitet ist.

gemeinsames Sorgerecht

Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Trennung oder Scheidung von bei der Geburt des Kindes verheirateter Eltern ist inzwischen gesetzliche Ausgangslage, es besteht im Gegensatz zu früher seit dem Kindschaftsreformgesetz kein Zwang mehr, im Falle eines Scheidungsverfahrens (Scheidung) die elterliche Sorge (Sorgerecht) zu regeln. Das gilt auch für Eltern, die bei der Geburt nicht miteinander verheiratet waren, aber eine entsprechende Sorgeerklärung im Sinne von § 1626a I Ziff. 1 BGB abgegeben haben.

Auch wenn im Falle einer Trennung bzw. Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge (Sorgerecht) beibehalten wird, ist häufig das Umgangsrecht noch immer ein Streitpunkt. Zum Umgangsrecht gehören auch Briefkontakt und Telefonkontakt. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Dieser Anspruch auf Umgang stellt einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch des Kindes dar. Demgegenüber hat jeder Elternteil die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Schließlich hat aber auch jeder Elternteil die Berechtigung zum Umgang mit seinem Kind. Es kommt dabei nicht darauf an, wer die elterliche Sorge (Sorgerecht) innehat. Eine Einschränkung oder ein Ausschluß vom Umgangsrecht ist nur möglich, soweit dieses dem Wohl des Kindes dient. Das Umgangsrecht darf dementsprechend für längere Zeit nur ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

Die planmäßige Umgangsvereitelung kann auch zu einer zeitweiligen Verwirkung des Anspruchs auf Geschiedenenunterhalt führen. (OLG München FamRZ 1997, 1160; OLG München FamRZ 1998, 750)

Durch das Kindschaftreformgesetz haben nun auch andere Personen ein Umgangsrecht (Großeltern, Geschwister, Ehegatten oder frühere Ehegatten eines Elternteils oder Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war). Das Umgangsrecht ist ebenfalls einklagbar, wobei allerdings das Recht nur besteht, wenn dieser Umgang dem Wohl des Kindes dient, was anders als bei den leiblichen Eltern positiv nachzuweisen ist.

Als Teil der Personensorge kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch eine gerichtliche Entscheidung übertragen werden, ohne das Sorgerecht insgesamt übertragen wird.

Wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil übertragen, um mit den Kindern ins Ausland zu ziehen, läßt das Kindeswohl es geboten erscheinen, zugleich mit der Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht sicherzustellen, daß ein regelmäßiger Kontakt mit dem anderen Elternteil und den Kindern gewährleistet ist (BVerfG, Beschluß vom 02.08.2003 - 1 BvR 153/03).

Wechselt für ein unterhaltsberechtigtes Kind die elterliche Sorge, ist der frühere Sorgerechtsinhaber auch für einen Unterhaltsrückstand nicht mehr aktivlegitimiert. Gegen die weitere Vollstreckung kann Vollstreckungsgegenklage erhoben werden (OLG Nürnberg, Beschluß vom 30.05.2001 - 10 WF 1851/01).

Durch eine derzeit noch in der Planung befindliche Gesetzesänderung soll künftig den Vätern erleichtert werden, die Vaterschaft feststellen zu lassen.

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